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Rechtsanwalt Armin Brauns Schrozberg
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| Stand: 06.02.2010 | ||||||||||||
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Raumordnung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan,
Möglichkeiten der Gemeinden: Versagung des Einvernehmens durch Gemeinde: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.03.2006, Az: 1 A 10884/05.OVG (rechtskräftig) 1. Von der Schutzwirkung des § 36 BauGB zugunsten der Gemeinde wird auch der Fall erfasst, dass ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges (Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unzulässig ist. 2. Ein Ersuchen gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss in Anbetracht der ggf. weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein, die ersuchte Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist ausgelöst wird. 3. An dem öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier: Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern. 4. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken. Folgen der Missachtung des Rechts der Gemeinde nach § 36 BauGB
BVerwG, B.v.11.08.2008, 4 B 25.08
Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion: Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht. BauGB § 36 Bebauungsplan/Veränderungssperre: BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007, Az: 4 BN 13.07 1. Erklärt das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan, der in der Aufstellungsphase durch eine Veränderungssperre gesichert ist, für unwirksam, und beschließt die Gemeinde für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie zur Sicherung dieser Planung eine neue Veränderungssperre erlassen. 2. Die Planung ist auch dann insgesamt eine andere, wenn die Gemeinde für das Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Bauplanungsrecht Optisch bedrängende Wirkung einer WEA: 1. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. 2. Ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren: a) Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. b) Ist der Abstand geringer als das Zweifach der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. c) Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. BImSchG § 67; BauGB § 35; BauO NRW § 6. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.06 8 A 3726/05 (nicht rechtskräftig). (VG Münster)
Bauleitplanung: Nur wenn ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept für die Windenergienutzung vorliegt, entfaltet der Flächennutzungsplan die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Bayer. VGH, Urteil vom 02.06.2008, Az: 22 B 06.2092 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, Abs. 3, § 67 Abs. 4, Abs. 9 Satz 3 BImSchG; § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB; § 91 VwGO Windenergieanlagen, Flächennutzungsplan, Ausschlusswirkung, Konzentrationsfläche: BVerwG Urteil vom 24.01.08, Az: BVerwG 4 CN 2.07 Eine Gemeinde darf Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern (Einzelfall, Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z. B. Pufferzonen) für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich heraustellt, dass damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten. BauGB § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 35 Abs. 3 Satz 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 Ausschlusswirkung und "weiße Flächen" Weist der Raumordnungsplan Vorranggebiete aus, die der Nutzung der Windenergie im Plangebiet substanziell Raum schaffen, stehen Flächen, auf denen die Träger der Flächennutzungsplanung weitere Standorte für Windenenrgieanlagen ausweisen dürfen (sog. weiße Flächen), der Ausschlusswirkung der §§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entgegen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die Gebiete, die der Plan als Ausschlusszone festschreibt. Die "weißen" Flächen erfasst sie nicht, weil es in bezug auf diese Flächen an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehlt. BVerwG, B. v. 28.11.2005 - BVerwG 4 B 66.05, §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Bauplanungsrecht Verunstaltung der Landschaft, kompensationsfähige Sichtbeeinträchtigung; verfristeter Widerspruch: Die Widerspruchsbehörde darf einen verfristeten Widerspruch des Bauherrn gegen einen seinen Bauantrag versagenden Bescheid auch dann in der Sache bescheiden, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt hat. Die Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ist unwirksam, wenn der Flächennutzungsplan die Zulässigkeit der Windenergieanlagen an die Voraussetzung knüpft, sie dürften nur mit einer Leistung von bis zu einem Megawatt und nur mit „pitch-Steuerung“ betrieben werden. Verunstaltet eine Windenergieanlage aus einigen, nicht unerheblichen Sichtbereichen die Landschaft, kommt es nicht darauf an, ob aus anderen Sichtbereichen noch keine Verunstaltung eintritt, sondern eine (nur) kompensationsfähige Sichtbeeinträchtigung besteht. VwGO §§ 68, 69, 70; BauGB §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.06 7 A 568/06 (rechtskräftig). (VG Minden)
Bebauungsplan für Windkraftanlagen: Abwehranspruch einer Nachbargemeinde nur bei „gewichtigen“ Gründen: Gegen die Bauleitplanung einer Gemeinde, die ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, kann sich unter Umständen eine Nachbargemeinde wehren. Rechtsschutz kommt aber nur in Betracht, wenn die Nachbargemeinde „gewichtige Auswirkungen“ geltend machen kann, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Urteil OVG Rheinland-Pfalz vom 06.03.02, Az: 8 C 11131/01.OVG
Bauplanungsrecht Abstände zwischen Windenergieanlagen: Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan für die Standorte der Windenergieanlagen untereinander den fünf- bzw. dreifachen Rotordurchmesser in Haupt- bzw. Nebenwindrichtung als Mindestabstand festsetzen und die nähere Prüfung dem einzelnen Genehmigungsverfahren überlassen. BauGB § 1 Abs. 6. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.05.06 - 1 KN 58/05 -.
Bauplanungsrecht Gemeindeklage gegen Außenbereichsvorhaben:
BauGB §§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 36 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 74 Abs. 1, Art. 75. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.12.07 1 BV 04.843 -.
Eine Gemeinde wird durch einen positiven Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in ihren Rechten verletzt, wenn sich wegen Bestimmtheitsmängeln der Bauvorlagen nicht beurteilen lässt, ob das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens: BauGB §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, 36; GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 113 Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB kann die Gemeinde nur erreichen, wenn sie geltend machen kann, durch den Festsetzungsakt gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist. Die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht weiter zu fassen als bei der gemeindlichen Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Ersetzungsaktes gem. § 36 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Hessischer VGH, Beschluss vom 15.11.06 3 ZU 634/06 (a. L.). Bauplanungsrecht Konzentrationszone für WEA abweichend vom Eignungsbereich: BauGB §§ 1 Abs. 4, 35 Abs. 3; BImSchG § 9. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.07 8 A 47744/06 (rechtskräftig). 1. Ein Regionalplan mit 119 Eignungsbereichen für die Windkraftnutzung muss seine steuernde Wirkung nicht dadurch verlieren, dass einzelne Eignungsbereiche auf der nachgeordneten Planungsebene entfallen. Dies gilt auch dann, wenn davon der auf dem Gebiet einer Gemeinde einzige Eignungsbereich betroffen ist. 2. Die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan außerhalb eines im Regionalplan dargestellten Eignungsbereichs ist ohne Zielabweichungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot gem. § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Kein Schadensersatz Versagung eines Bauvorbescheids, rechtmäßiges Alternativverhalten: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.08 III ZR 49/07 -. a) Steht ein Bauvorbescheidsantrag, betreffend eine Windkraftanlagen im Außenbereich, in Widerspruch zu einem nachträglich beschlossenen Flächennutzungsplan, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel des Plans (hier: fehlerhafte Bekanntmachung) feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben (Fortführung des Senatsurteils vom 25.03.04 III ZR 227/02 -, NVwZ 2004, 1143). b) Lässt sich die Feststellung treffen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Bauaufsichtsbehörde der Mangel rückwirkend geheilt worden wäre, so kann dies einem auf die rechtswidrige Versagung des Bauvorbescheids gestützten Amtshaftungsanspruch unter dem Gesichtspunkte des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden. c) Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Verpflichtungsurteil tituliert ist, dieses Urteil aber wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden kann (im Anschluss an BVerwGE 117, 44 = NVwZ 2003, 214). BGB § 839; BauGB a.F. § 215 a Bauplanungsrecht Veränderungssperre, beabsichtigte Höhenbegrenzung für WEA: Jedenfalls dann, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Ratssitzung gefasst worden sind, muss der Aufstellungsbeschluss nicht vor, sondern kann auch zusammen mit der Veränderungssperre bekannt gemacht werden. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis kann entfallen, wenn die mit ihr gesicherte Bebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen wird. Dies muss nicht schon dann der Fall sein, wenn der Rat einer Gemeinde mit dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (mit dem Sondergebiete für Windenergieanlagen festgesetzt werden sollen) zugleich beschließt, die Höhe der Windenergieanlagen werde auf 100 m begrenzt. BauGB §§ 1 Abs. 3, 14 Abs. 1. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.06 7 D 68/06.NE (rechtskräftig).
Eilentscheidung / Tektur: Bay. VGH, Beschluss vom 02.08.07, 1 CS 07.801 Ein Bauherr, der sein Vorhaben im Hinblick auf einen im gerichtlichen Eilverfahren festgestellten Nachbarrechtsverstoß in einer „die Identität des Vorhabens“ wahrenden Weise geändert und für die Änderung eine vom Nachbarn wiederum angefochtene Tekturgenehmigung erhalten hat, muss gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung der Eilentscheidung beantragen, wenn er von der Genehmigung in der Fassung des Tekturbescheids Gebrauch machen will (wie BayVGH [25. Senat] vom 14.09.06 25 CS 06.1474 Juris, vom 21.02.07 [15. Senat] 15 CS 07.162 Juris; anderer Ansicht BayVGH [26. Senat] vom 22.04.98 26 CS 98.338 Juris). Ziel des Änderungsantrags ist die Feststellung, dass die Genehmigung in der Fassung des Tekturbescheids vollziehbar ist. § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 7, § 130 Abs. 1 und 2 VwGO § 34 Abs. 2 BauGB § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Bauplanungsrecht Windenergieanlagen in Tiefflugübungsstrecke: Die Durchführung von Tiefflügen, die dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr dienen, kann einen öffentlichen Belang darstellen, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht. BauGB § 35 Abs. 1. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.09.06 - 4 B 58.06 -.
OVG Rheinland-Pfalz: Konzentrationsflächen für Windenergie im Regionalplan Raumordnungsplan Westpfalz unwirksam: Urteil vom 02.10.07; Az: 8 C 11412/06.OVG Die Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in dem Regionalplan Raumordnungsplan Westpfalz 2004 ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Mit dem Raumordnungsplan verfolgt die Planungsgemeinschaft Westpfalz in einem Teil das Ziel, Windenergienutzung nur auf festgesetzten Flächen des Plangebiets zuzulassen und im Übrigen auszuschließen. Gegen diese Planung richtete sich der Normenkontrollantrag eines Windenergieunternehmens. Es ist der Auffassung, die Planung sei abwägungsfehlerhaft, weil sie der Windenergienutzung zu wenig Raum gewähre und andere Nutzungen bevorzuge. Der Normenkontrollantrag führte zum Erfolg. Dem veröffentlichten Raumordnungsplan liege keine ausreichende Abwägungsentscheidung zugrunde. Die Regionalvertretung als Beschlussorgan der Planungsgemeinschaft habe es versäumt, erneut über den Teil Windenergie einen Beschluss zu fassen. Denn die Genehmigungsbehörde habe ihre Genehmigung nur unter dem Vorbehalt erteilt, die für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen um bestimmte Gebiete zu verringern. Es sei erforderlich, dass der von dem Beschlussorgan beschlossene und der mit Änderungen genehmigte Plan inhaltlich übereinstimmten, um dem Planträger zugerechnet werden zu können. Eines erneuten Beschlusses habe es aber auch bedurft, weil die Konzentrationszonen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Ausschlussflächen zu stehen hätten. Dieses könne gestört werden, wenn die für die Windenergienutzung ausgewiesenen Flächen wie hier nicht nur unerheblich reduziert würden. Ein erneuter Beschluss der Regionalvertretung könne jedoch noch in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, dass das von der Planungsgemeinschaft bei der Auswahl der Konzentrationszonen für Windenergie zugrunde gelegte Planungskonzept im Grundsatz zulässig ist. Raumordnungsrecht Abweichen von Zielen der Raumordnung: Die Entscheidung der zuständigen Landesplanungsbehörde über den Antrag einer Gemeinde auf Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung zur Durchführung eines Vorhabens auf dem Gemeindegebiet stellt einen mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Verwaltungsakt dar. Das Erfordernis geänderter Tatsachen oder Erkenntnisse als Voraussetzung einer Zielabweichung gem. § 10 Abs. 6 Satz 1 LPIG steht mit der rahmenrechtlichen Regelung des § 11 Satz 1 ROG in Einklang. Zur Abweichung von einem im regionalen Raumordnungsplan mit Zielcharakter festgesetzten Ausschlussgebiet für die Windenergie bei nachträglicher Befreiung von Verboten einer Naturparkverordnung. LPIG §§ 10 Abs. 6, 8 Abs. 3; ROG §§ 11 Satz 1, 6; BauGB §§ 1 Abs. 4, 6. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 05.09.06 8 A 10343/06 (rechtskräftig).
OVG: Raumordnungsplan darf Windkraftanlagen „konzentrieren“: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.02.02, Az: 1 A 11625/01.OVG Im regionalen Raumordnungsplan dürfen Windkraftanlagen auf bestimmte Zonen konzentriert und auf anderen Flächen ausgeschlossen werden. So entschied in einem heute verkündeten Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. VGH Baden-Württemberg, 15.07.05, 5 S 2124/04 Regionalplan, Windkraftanlage, Vorranggebiet, Ausschlussgebiet, Planungshoheit, Abwägung, Windhöffigkeit, Referenzertragswert, Landschaftsbild, Lastengleichheit 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urt. v. 12.06.84 5 S 2397/83 VBIBW 1985, 25) fest, dass eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit in einer in ihrem Gemeindegebiet geltenden Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen kann, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. 2. Ein Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung eines Regionalplans ist i. S. d. Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes u. a. Gesetze vom 08.05.03 (GBI. S. 205, ber. S. 320) erst mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplans im Staatsanzeiger abgeschlossen (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.05 - 3 S 1545/04-). 3. Legt ein Regionalverband aus sachlichen Gründen einen oder mehrere Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde fest, kann sich diese dagegen nicht erfolgreich mit dem Einwand wehren, für die meisten Gemeinden im Verbandsgebiet seien Ausschlussgebiete festgelegt. ÄndG LplG Art. 4 Abs. 2, LplG §§ 3, 5, 11, 12, 13, GG Art. 28, ROG § 7, EEG § 10 BauGB § 35 VGH Baden-Württemberg, 09.06.05, 3 S 1545/04 Antragsbefugnis, Teilregionalplan, Landesplanungsgesetz, Windenergieanlagen, Standortausweisung, Bauleitplanung, Abwägung, Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht 1. Die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung können Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein und zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. 2. Eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen, insbesondere wenn bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde. 3. Ein Verfahren ist i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.03 (GBl. S. 205) erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, im Falle eines Regionalplans mit dem Inkrafttreten durch Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger. 4. Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und Art. 12 und 14 GG vereinbar. 5. Ziele der Raumordnung müssen aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Ihnen fehlt die Erforderlichkeit (vergleichbar § 1 Abs. 3 BauGB), wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. 6. Ein Regionalplan, der Vorrangstandorte ausweist, deren Fläche nur ein Promille der Fläche des Plangebiets ausmachen, muss noch nicht die Grenze zur Negativplanung überschreiten. VwGO § 47 Abs. 2, BauGB §§ 1 Abs. 4, 35 Abs. 3 Satz 3, LplG §§ 5, 11 Abs. 3 Nr. 11, 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs., GG Art. 12, Art. 14, Art. 28 Abs. 2 OVG Rheinland-Pfalz billigt Windkraftplanung in der Region Trier Klage auf zusätzlichen Standort abgewiesen: Urteil vom 08.03.04, Az: 8 A 11520/03.OVG Die Standortplanung für Windenergieanlagen in der Region Trier beruht auf einem vertretbaren Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines Betreibers ab, der eine Windkraftanlage außerhalb der dafür vorgesehenen Bereich errichten wollte. VG Stuttgart, 12.05.05, 6 K 333/04 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, Vorranggebiete und Eignungsgebiete, Wirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2010 Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie 1. Auch die Ausweisung von 356 ha (entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes) als Vorrangfläche für die Errichtung von Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle kann rechtmäßig sein, wenn sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung eignet. Es gibt insoweit keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht auf Grund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.03 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740 f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplans. 2. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme i. S. d. § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.03.03 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urteil vom 27.01.05 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8 ff.). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten. BauGB § 35, ROG § 7, LPlG § 8 OVG NRW, 28.01.05, 7 D 35/03.NE 1. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, dem Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windkraftanlagen zukommen soll, kann nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden. Zulässig ist eine Veränderungssperre jedoch zur Sicherung der ggf. im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführten Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem die im Flächennutzungsplan vorgesehenen Darstellungen der Konzentrationszonen zusätzlich einer Feinsteuerung unterzogen werden sollen. 2. Die zu sichernde Bebauungsplanung muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. 3. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Veränderungssperre kommt es nicht darauf an, welches Ergebnis die Planung letztlich hat. Die spätere Entwicklung der Planung kann allenfalls ein zusätzliches Indiz für etwaige bereits vor oder bei Erlass der Veränderungssperre gegebene Anhaltspunkte sein, dass von Anfang an ein hinsichtlich evtl. positiver Ausweisung zugunsten der Windenergie noch völlig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde. 4. Die im Gebietsentwicklungsplan für das Münsterland festgelegten „Eignungsbereiche“ für Windkraftanlagen haben die Qualität von Zielen der Raumordnung. Ihnen kommt nicht nur eine Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezogen auf raumbedeutsame Windkraftanlagen zu, sondern sie binden auch die gemeindliche Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB. 5. Eine Gemeinde kann mit ihrer Flächennutzungsplanung die Zielvorgaben des Gebietsentwicklungsplans in dem von seinen Festlegungen zugelassenen Rahmen näher konkretisieren und mit Bebauungsplänen hieran anknüpfend eine zusätzliche Feinsteuerung vornehmen. 6. Einer Gemeinde ist es verwehrt die im Gebietsentwicklungsplan getroffene raumordnerische Eignungsfestlegung zu konterkarieren bzw. auszuhöhlen, will sie von den bindenden Zielvorgaben abweichen, bedarf es einer Änderung des Gebietsentwicklungsplans bzw. der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens (hier nach § 19 a LPlG). BauGB §§ 1 Abs. 4, 4, 8 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 3 Satz 3, ROG §§ 3 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, LPlG § 19 a OVG NRW, 24.01.05, 10 D 144/02.NE 1. Ist eine Veränderungssperre im Laufe eines Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten, muss der Antragsteller für die Umstellung seines Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit der Norm ein berechtigtes Interesse geltend machen können. 2. Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. 3. Ein Verzögerungsschaden wegen verspäteter Bescheidung eines Bauantrags für die Errichtung einer Windenergieanlage scheidet von vornherein aus, wenn sich die Zulassung des Vorhabens (Windfarm) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre nicht nach Baurecht, sondern nach Immissionsschutzrecht richtete. VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, BImSchG § 4 Abs. 1, BImSchG § 67 Abs. 4, 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1, Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6 BVerwG OVG Lüneburg VG Lüneburg, 21.10.04, 4 C 2.04 Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit; Teilunwirksamkeit; Ausschlusswirkung; Planungskonzept; Windenergieanlagen 1. Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn dem Plan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt. 2. Die Änderung eines Flächennutzungsplans, mit dem Ausweisungen an anderer Stelle vorgenommen werden und der damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen soll, stellt eine im Revisionsverfahrens beachtliche Rechtsänderung dar. BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, BauGB § 35 Abs. 3 OVG NRW, 12.02.04, 7 a D 134/02 1. Will die Gemeinde durch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplanbereich Windenergieanlagen ausschließen, kann der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt sein, wenn die Gemeinde mit der Errichtung landwirtschaftlichen Betrieben dienender Windenergieanlagen im Bebauungsplangebiet nicht rechnen muss. 2. Ein Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er die Errichtung von Windenergieanlagen für mehr als die Hälfte der Fläche ausschließt, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist. 3. Die Bedeutung der Beschränkung innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone an sich zulässigen Windenergienutzung durch einen Bebauungsplan ergibt sich nicht alleine aus der Größe der überplanten Grundfläche, sondern auch aus der Windenergieanlagen andernorts im Gemeindegebiet ausschließenden Wirkung des Flächennutzungsplans. BauGB §§ 1 Abs. 3; 8 Abs. 2; 9 Abs. 1 Nr. 18 a; 214 Abs. 2 Nr. 2 Hessischer VGH, 05.02.05, N 2282/02 Veränderungssperre für eine Fläche für Windkraftanlagen 1. Die einem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde liegende positive Planungskonzeption muss sich nicht aus seinem Wortlaut erschließen. Es genügt, wenn sie in einer Weise verlässlich fixiert ist, die es der Gemeinde ermöglicht, einen Nachweis für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu erbringen. Zur Ermittlung des künftigen Planinhalts kann z. B. auf Vorlagen für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden. 2. Die Planung einer Fläche für Windkraftanlagen auf einer Außenbereichsfläche als Versorgungsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB stellt eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten der Gemeinde dar, wenn damit eine planerische Feinsteuerung für die Errichtung von Windkraftanlagen angestrebt wird. BauGB § 14, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 12 OVG Lüneburg, 28.01.04, 9 LB 10/02 Abwägungsgebot; Planungsgebot, Teilnichtigkeit (Bebauungspläne); Erforderlichkeit (Bebauungsplan); Vorrangfläche Windenergie; Vorrangflächen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen 1. Zur Erforderlichkeit eines Flächennutzungsplans, der abwägungsfehlerhaft nur eine Vorrangfläche für Windenergie von 8,4 ha darstellt. 2. Eine Gemeinde trifft bei der Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergienutzung. Sie kann sich bei der Darstellung von Vorrangflächen maßgeblich auch am Vorsorgegrundsatz des § 5 l Nr. 2 BImSchG ausrichten. 3. Wird in einem Flächennutzungsplan zwischen sog. Ausschlussgebieten und Potenzialflächen unterschieden, kann bei der abwägungsfehlerhaften Darstellung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen eine Teilnichtigkeit einzelner Abwägungsschritte in Betracht kommen. BImSchG § 5 l 2, BauGB §§ 1 III; 1 VI, 214 III 2, 35 I Nr. 6, 35 III 3 BVerwG, Urteil vom 26.04.07, 4 CN 3.06 Darstellungen im Flächennutzungsplan mit dem Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle. OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.05, 2 L 533/02 Der Windenergieanlage kann landes- wie bundesrechtlich Denkmalschutz entgegenstehen. 1. Auch für Anlagen der Windenergie gilt der Grundsatz der „größtmöglichen Schonung des Außenbereiches“. 2. Ein Vorhaben ist „raumbedeutsam“, wenn es eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung hat. 3. Das „Regionale Entwicklungsprogramm“ für den Regierungsbezirk Dessau ist nichtig. 4. Einer Windenergieanlage kann neben landesrechtlichem Denkmalschutz auch Denkmalschutz als öffentlicher Belang i. S. d. Planungsrechts entgegenstehen. 5. Der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ steht nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das zu beurteilende Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört. LSA-BauO § 70 Abs. 1, LSA-BauO § 74 Abs. 1 Satz 1, BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 6, BBauG § 35 Abs. 3 Satz 3 OVG Rheinland-Pfalz, VG Neustadt/W, 16.01.06, 8 A 11271/05.OVG Windenergieanlagen in der Umgebung eines Segelflugplatzes genügen jedenfalls dann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, wenn sie die aus luftfahrtsachlicher Sicht gebotenen Mindestabstände zu den Platzrunden einhalten und auch ansonsten kein Flugsicherheitsrisiko darstellen, das zu einer Aufgabe oder wesentlichen Beschränkung der Platznutzung zwingt. LuftVG § 14, BImSchG § 67, BauGB § 35 OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.03, 8 A 10569/02 1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der Flächen für die Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellt und andere Flächen von dieser Nutzung ausnimmt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.02 - 4 C 15.01 -). 2. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für die Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich 2-3 Windenergieanlagen untergebracht werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Ein solcher Flächennutzungsplan kann das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein und zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen in anderen Gemarkungsteilen führen. 3. Entscheidet sich die Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, einen für die Windenergienutzung geeigneten Bereich nicht als Fläche für die Windenergie darzustellen, um sich dadurch nicht die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung ihrer Wohngebiete zu nehmen, so kann dies dem Abwägungsgebot entsprechen, wenn nach den konkreten örtlichen Verhältnissen andere Teile des Gemeindegebiets für eine Wohnbebauung ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtige Wohngebietserweiterung im Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan noch nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens war. BauGB § 35 F: 1997 BauGB § 1: 1997 VGH München, Urteil vom 22.05.02 26 B 01.2234, ZUR 2002 S. 360, RdL 2002 S. 302: Eine Einzelanlage im Bodenseehinterland mit einer Nabenhöhe von 74,5 m Höhe und einem Rotordurchmesser von 50,5 m ist raumbedeutsam. Wenn der Regionalplangeber bestimmte Teilbereiche als „Ausschlussgebiete“ und als „Vorranggebiete“ ausweist, sind die übrigen auch ohne ausdrückliche Festlegung als „Eignungsgebiete“ anzusehen. Ein Ausschlussgebiet greift auch, wenn der Regionalplangeber keine „ist“, sondern eine „soll“-Formulierung (, … sollen freigehalten werden“) gewählt hat. Es ist nicht fehlerhaft, wenn sich die Gebietsfestlegungen des Regionalplans nicht ausschließlich an naturräumlichen Grenzen, sondern auch an Gemeindegrenzen orientieren. Der Regionalplan kann dabei einem großräumigen Ansatz folgen. OVG Greifswald, Urteil vom 19.01.01 4 K 9/99, NVwZ 2001, S. 1063: Praktisch alle modernen Windkraftanlagen sind raumbedeutsam. Damit eine strikte Zielbindung an den Regionalplan eintreten kann, ist eine fachplanungsartige Abwägungsintensität erforderlich. OVG Koblenz, Urteil vom 08.03.04, AZ: 8 A 11520/03.OVG: Windkraftanlagen sind nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Außenbereich privilegiert zulässig. Allerdings können in den regionalen Raumordnungsplänen und in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen ausgewiesen werden, geschieht dies, sind Anlagen an anderer Stelle regelmäßig unzulässig. Schon in dem weit fortgeschrittenen Entwurfsstadium des Raumordnungsplans stehen dessen Ziele der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen. OVG Koblenz, Urteil vom 20.02.03 1 A 11406/01: Der Bau von Windenergieanlagen stehen die Darstellung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde noch die als Ziele der Raumordnung erfolgte Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung durch den Raumordnungsplan M-W „Standortbereich für Windenergienutzung“ i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. BVerwG, Urteil vom 19.02.04, AZ: 4 C 16.03: Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern. Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzeptes geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam. Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltendmachung der Veränderungssperre verlängert hat. OVG Koblenz, Urteil vom 14.05.03 8 A 10569/02.OVG: Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der Flächen für die Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellt und andere Flächen von dieser Nutzung ausnimmt. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für die Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich 2-3 Windenergieanlagen untergebracht werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Ein solcher Flächennutzungsplan kann das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein und zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen in anderen Gemarkungsteilen führen. Entscheidet sich die Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, einen für die Windenergienutzung geeigneten Bereich nicht als Fläche für die Windenergie darzustellen, um sich dadurch nicht die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung ihrer Wohngebiete zu nehmen, so kann dies dem Abwägungsgebot entsprechen, wenn nach den konkreten örtlichen Verhältnissen andere Teile des Gemeindegebiets für eine Wohnbebauung ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Wohngebietserweiterung im Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan noch nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens war. BVerwG, Urteil vom 13.03.03 4 C 3.02: 1. Mehrere Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können die Ausschlusswirkung des § 35 III, 3 BauGB erst entfalten, wenn sie sich zu einer schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeption zusammenfügen. 2. Die Standortplanung von Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären. 3. Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 III, 3 BauGB ist mit Art. 14 I GG vereinbar. 4. § 35 III, 3 BauGB verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen i. S. v. § 7 IV 1 Nr. 2 ROG als Positivausweisung zu werten. 5. Dem Träger der Regionalplanung ist es nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. OVG Münster, Urteil vom 30.11.01 7 A 4857/00, NVwZ 2002 S. 1135 = NuR 2002 S. 431: Aus dem Bauplanungsrecht ergibt sich keine pauschale Begünstigung der Windenergie gegenüber anderen schützenswerten Belangen (z. B. Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz). Für die Ermittlung und Festlegung von Vorrangzonen benötigt die Gemeinde ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept. Dieses kann aber an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche festgelegt werden, so können aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft bestimmte „Tabu-Flächen“ (z. B. für Naherholung wichtige Bereiche) aus der weiteren Prüfung ausgesondert werden. Für die Ausschlusswirkung reicht aus, dass nur eine Vorrangzone für Windenergienutzung festgelegt wird. Die Gemeinden haben dabei keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie; sie sind auch nicht verpflichtet, durch eine entsprechende Auswahl der Flächen einen wirtschaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung sicherzustellen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.04, AZ: 4 CN 13.03: Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.03, AZ: 1 A 11406/01.OVG: Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch Flächennutzungsplanung setzt eine sachgerechte Abwägung auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Planungsträgers voraus. Erforderlich ist eine sachgerechte Abwägung, die sich nicht nur auf die (positive) Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen, sondern auch auf die Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen erstrecken muss. Dies setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus. Eine Windenergieanlage mit einer Höhe von knapp 100 m Höhe ist raumbedeutsam. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.02, NuR 2002 S. 429: Ein FNP kann nur dann Ausschlusswirkung in Anspruch nehmen, wenn die dargestellten Vorrangflächen eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen. Zum (im Wesentlichen) vollständigen Ausschluss von Windenergie auf ihrem Gebiet ist eine Gemeinde in der Regel nicht befugt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.04, AZ: 4 C 9.03: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 30.06.04 (AZ: 4 C 9.03), welches erst vor kurzem veröffentlicht wurde, einen für Genehmigungsbehörden, die Betreiber und Betroffenen von Windturbinen sehr interessanten Sachverhalt juristisch bewertet. Die Problematik bestand darin, zu beurteilen, wann von einem Windpark / einer Windfarm ausgegangen werden muss. Diese Bewertung hat weit reichende Bedeutung für das Genehmigungsverfahren. Entscheidet sich doch, ob sich die Genehmigungsfähigkeit nach den jeweiligen Landesbauordnungen oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz beurteilt und welche Stelle für die Genehmigung zuständig ist. Nach den Bundesverwaltungsrichtern ist eine „Windfarm“ i. S. d. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Sobald die für eine „Windfarm“ maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 30.08.04, AZ: 5 L 1045/04.TR: Anstatt der separat durchgeführten Baugenehmigungsverfahren für 8 einzelne Windkraftanlagen hätte auf Grund deren räumlicher Zuordnung zueinander von einem Windpark ausgegangen werden müssen, so dass ein förmliches Immissionsschutzverfahren mit allen erforderlichen Verfahrensschritten (z. B. Öffentlichkeitsbeteiligung, UVP etc.) hätte durchgeführt werden müssen. OVG Koblenz, Urteil vom 06.03.02 8 C 11470/01, NuR 2002 S. 422: Auch bei einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, ist der Ausgleich zu erwartender Eingriffe notwendiger Bestandteil der Abwägung (§ 1 a BauGB). Schon bei Beschlussfassung über die Satzung muss sichergestellt sein, dass spätestens zum Zeitpunkt der Planverwirklichung die festgesetzten Maßnahmen tatsächlich und rechtlich durchgeführt werden können. Sollen Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden, müssen diese beim Satzungsbeschluss im Eigentum der Gemeinde stehen oder es muss ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde gesichert sein. Zur Abwägung: Dass der Windenergie Bedeutung für die CO-Reduzierung und damit für die Erfüllung der deutschen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beigemessen wird, entspricht der Wertung des Bundesgesetzgebers (Privilegierung in § 35 Abs. 1 BauGB). OVG Bautzen, Urteil vom 18.05.00 1 B 29/98, NuR 2002 S. 162: Wenn der FNP die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ enthält, steht dies der Errichtung einer Windkraftanlage nicht entgegen. VG Weimar, Urteil vom 09.11.00 1 K 654/00, NuR 2001 S. 536: Eine einzelne WKA ist i. d. R. raumbedeutsam, wenn sie über 100 m hoch ist und im Flachland oder im Übrigen an einem ansteigenden Hang oder auf einer Bergkuppe errichtet werden soll. BVerwG 4 C 2.07 Urteil vom 29. August 2007 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich in einem heute verkündeten Urteil mit mehreren Fragen zu Lärmbelästigungen durch Windenergieanlagen insbesondere in der Nachtzeit befasst. Dabei ging es um Fragen, die die Revisibilität sowie die Auslegung und Anwendung der auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - betreffen. VGH, Beschluss vom 16.07.07, Az: 1 CS 07.1340 § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO; § 34 Abs. 1 BauGB; Art. 6, Art. 70 Abs. 1 BayBO 1. Bei Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift der Bauordnungsrechts wird der Nachbar nicht nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung wegen einer unzureichenden Würdigung seiner Interessen rechtswidrig ist, sondern durch jeden Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 BayBO. 2. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. OVG Nordhrein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.07 8 B 2283/06 (a. L.): BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.06 8 A 3726/05 entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalls nahe legen, aber die Einzelfallprüfung nicht entbehrlich machen. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.06 4 B 72.06: (OVG Nordrhein-Westfalen) Windenergieanlagen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende“ Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Bestätigung von OVG Münster, DVBI. 2006, 1532, BauR 2007, 74). BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 OVG NRW VG Münster, 15.09.05, 8 B 417/05: Windfarm mit vier pitch-gesteuerten Windenergieanlagen vom Typ GE Wind Energy 1,5sl, immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum 30.06.05 geltenden Fassung) erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. BImSchG §§ 4,5 OVG NRW VG Münster, 21.01.05, 10 B 2397/03: 1. die Entscheidung, ob an der vom Senat bisher vertretenen Rechtsansicht zur drittschützenden Wirkung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BImSchG festzuhalten ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.03 10 B 2088/02 - ; BVerwG, Urteil vom 30.06.04 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235), bleibt im baurechtlichen Nachbarstreit jedenfalls dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn die umstrittene Windkraftanlagen bereits errichtet worden und es auf Grund einer nachträglichen Geräuschmessung hinreichend plausibel ist, dass der durch den genehmigten Betrieb der Anlage verursachte Lärm die zu Gunsten des Nachbarn einzuhaltenden Immissionswerte nicht überschreitet. 2. Der Senat neigt dazu, bei einem Mindestabstand von 300 m zwischen Windkraftanlage und Wohnnutzung keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung anzunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.03 10 B 1572/02 -). Ist die Windkraftanlage bereits errichtet, rechtfertigt eine geringe Unterschreitung dieses Abstandes hier 280 m die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Baugenehmigung vom Nachbarn eingelegten Widerspruchs nicht, da die negativen optischen Wirkungen, die der Nachbar abwenden will, im Wesentlichen mit der Bausubstanz der Anlage selbst verbunden sind. VwGO §§ 80, 80 a, 146 Abs. 4 Satz 6 BImSchG § 10 BImSchG § 19 OVG NRW VG Münster, 19.03.04, 10 B 2690/03 1. Die einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage zu Grunde zu legende Schallimmissionsprognose kann eine zuverlässige Aussage über die zu erwartende Lärmbelastung der Umgebung nur treffen, wenn sie die konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und die technische Spezifikation der geplanten Anlage zutreffend erfasst. Zur Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung insbesondere des verbesserten Wirkungsgrads einer Anlage oder technischer Besonderheiten des Antriebs- und Steuerungssystems kann es erforderlich sein, bisher gebräuchliche Mess- und Berechnungsverfahren über die Vorgaben der einschlägigen Regelwerke hinaus weiter zu entwickeln und den technischen Gegebenheiten der zu beurteilenden Anlage anzupassen. 2. Bei stallgesteuerten Anlagen muss die Prognose berücksichtigen, dass der Schallleistungspegel einer derartigen Anlage bei Windgeschwindigkeiten jenseits des für die Erzielung von 95 % der Nennleistung ausreichenden Maßes bis zu dem lautesten Betriebszustand („stallen“ der Anlage) weiter ansteigt (wie OVG NRW, Beschluss vom 07.02.04 7 B 2622/03 -). Ebenso müssen etwaige Besonderheiten des „stall“-Geräuschs in der Prognose erfasst werden. BGH, Urteil vom 08.10.04 V ZR 85/04: Ein Windkraftbetreiber muss darlegen und ggf. nachweisen, dass seine Emissionen innerhalb der Grenz- und Richtwerte bleiben. Er kann die von ihm ermittelten Messwerte nicht um einen Messabschlag reduzieren. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.03, 10 B 2139/02: (Aus den Gründen): Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. Urteil vom 18.11.02 7 A 2127/00 BauR 2003, 517) genügt gerade die alleinige Vorgabe der Einhaltung von Richtwerten nicht, hinreichend sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen an den maßgeblichen Immissionsorten vermieden werden. Vielmehr ist vor Erteilung einer Baugenehmigung für eine WEA prognostisch zu ermitteln, ob die Immissionsrichtwerte voraussichtlich eingehalten werden. Zudem bedarf es der Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels in der Baugenehmigung. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.03, AZ: 25 L 776/03: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners zur Errichtung einer Windenergieanlage wird angeordnet. Aus den Gründen: Die angegriffene Baugenehmigung enthält keinerlei Regelungen über die geplanten WEA 2, 3, 4 und 5; insbesondere nicht Vorgaben eines reduzierten Schallleistungspegels für diese. Dies kann nicht durch das schalltechnische Gutachten vom (…) ersetzt werden, (…). Die der angefochtenen Baugenehmigung beigefügten Anlagen erweisen sich damit als bloße Zielvorgaben, die nicht geeignet sind, den ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen (…). Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.02.04, AZ: 7 B 2622/03: (aus den Gründen) Bei stall-gesteuerten Windenergieanlagen ist im Rahmen der Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Emissionspegel zu berücksichtigen, dass sich der Schallleistungspegel dieser Anlagentypen weiter erhöhen kann, wenn die Windgeschwindigkeit das für die Nennleistung erforderliche Maß überschreitet. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.03.04, AZ: 10 B 549/04: (aus den Gründen) Die Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer Windenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und die technischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Sie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte entweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden, (…) Nicht berücksichtigt hat die Ermittlung der maßgeblichen Schalleistungspegel auch, dass stall-gesteuerte Anlagen in ihrem lautesten Betriebszustand ein spezifisches Anlagengeräusch verursachen, das durch das „stallen“ der Anlage, also durch das Abreißen des Luftstroms an den Rotorblättern hervorgerufen wird. OVG Rheinland-Pfalz: Windräder können bei erheblicher Störung des Landschaftsbildes unzulässig sein: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.07.02, Az: 8 A 10228/02.OVG Obwohl Windenergieanlagen im Außenbereich bevorzugt zulässig sind, dürfen sie im Einzelfall nicht errichtet werden, wenn ihnen am konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. OVG Rheinland-Pfalz: Windenergieanlagen im Bereich der Hohen Acht und der Nürburg (Eifel) unzulässig: Urteile vom 18.05.06, Az: 1 A 11398/04.OVG und 1 A 11453/04.OVG Windenergieanlagen verunstalten im Bereich der Hohen Acht und der Nürburg das Landschaftsbild und sind deshalb unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Kläger beabsichtigt, im Gebiet der Hohen Acht und der Nürburg je eine Windenergieanlage zu errichten. Die nach Ablehnung der Genehmigungen erhobenen Klagen wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen. Da Windenergieanlagen nach dem Baugesetzbuch vorrangig im unbebauten Außenbereich errichtet werden dürften, seien sie in „normalen“ Mittelgebirgslandschaften regelmäßig zulässig. Unzulässig seien solche Anlagen wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes ausnahmsweise jedoch dann, wenn sie in einer besonders schutzwürdigen Umgebung errichtet werden sollten. Um ein solches Gebiet handele es sich bei dem Bereich rund um die Hohe Acht und Nürburg. Wie die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben habe, hebe sich dieser Teil der Eifellandschaft deutlich von anderen Mittelgebirgslagen ab. Er sei von einer besonderen landschaftlichen Schönheit geprägt und noch nicht durch optisch hervortretende technische Bauwerke beeinträchtigt. Die große Bedeutung dieser Landschaft ergebe sich insbesondere daraus, dass die Hohe Acht der höchste Berg der Eifel sei und die mit der Nürburg bebaute Kuppe weithin sichtbar das Landschaftsbild präge. Demgegenüber belasteten weder der in der Nähe gelegene Nürburgring noch technische Einrichtungen, wie etwa Stromleitungen und Sendetürme, das landschaftliche Erscheinungsbild. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.04.04, AZ: 1 K 2673/03.KO: (aus den Gründen) Eine solche Verunstaltung durch ein privilegiertes Vorhaben liegt vor, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt und ein Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. (…) Durch die Errichtung der Windenergieanlage würde ein besonders schöner Landschaftsraum der Eifel verunstaltet. OVG Rheinland-Pfalz: Keine Windkraftanlagen am Haardtrand: Beschluss OVG Rheinland-Pfalz vom 09.05.03, Az: 8 A 10564/03.OVG An landschaftlich exponierter Stelle in einem Naturpark sind Windkraftanlagen unzulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. VGH Mannheim, Urteil vom 16.10.02, 8 S 737/02: Es spielt für die im Rahmen des § 35 BauGB zu prüfende Frage, ob eine Verunstaltung des Landschaftsbilds vorliegt, grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein. Die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat. Allerdings ist eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch ein privilegiertes Vorhaben nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. OVG Bautzen, Urteil vom 18.05.00 1 B 29/98, NuR 2002 S. 162: Die vom Bundesgesetzgeber gewollte bauplanungsrechtliche Privilegierung ist auch im Rahmen der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu beachten. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sei daher nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder einen besonderes groben Eingriff in das Landschaftsbild handele. Im konkreten Fall zählte das Gericht eine Reihe von Vorbelastungen auf (s. o.), die gegen eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes sprächen. OVG Münster, Urteil vom 12.06.01 10 A 97/99, NuR 2001 S. 710: Eine Verunstaltung kann auch vorliegen, wenn der Umgebungsbereich der geplanten Anlage nicht durch ein LSG, geschützt ist. Im konkreten Fall sollte Baugrundstück eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche sein, die Umgebung ist geprägt durch einen Wechsel von Freiflächen und Bewaldung und den freien Blick auf die hügelige Landschaft. Die unbewaldete Fläche zwischen zwei kleinen Flüssen bietet einen ungestörten, weiträumigen Überblick über die Landschaft. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.01, 1 MA 3579/01: Das Gewicht der Privilegierung äußerst sich darin, dass Windkraftanlagen wegen ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild nur dort unzulässig sind, wo dem Landschaftsbild ein besonderer Wert zukommt. BVerwG, Urteil vom 13.12.01 4 C 3/01, NVwZ 2002 S. 1112 (Fall „Lützelalb“): Bei Außenbereichsvorhaben sind die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB und die naturschutzrechtliche Prüfung nach §§ 10 ff. NatSchG zu trennen und haben jeweils unabhängig voneinander zu erfolgen. Dabei ist es auch möglich, dass ein nach § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiertes zulässiges Vorhaben an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert oder zumindest nur mit Auflagen zulässig ist. Dies bedeutet, dass ein Vorhaben, welches das Landschaftsbild tangiert, nicht nur dann naturschutzrechtlich unzulässig ist, wenn es i. S. d. § 35 Abs. 1 und 3 BauGB das Landschaftsbild so verunstaltet, dass dieser Belang dem Vorhaben entgegensteht. Vielmehr ist eigenständig zu beurteilen, ob gem. § 10 NatSchG das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt ist (und somit ein Eingriff vorliegt) und ob ein Eingriff dennoch nach § 11 NatSchG zugelassen werden kann. Allerdings hat das „Huckepackverfahren“, nach welchem die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen anderweitiger Gestattungsverfahren abzuarbeiten ist (§ 12 NatSchG) Auswirkungen auf die gerichtliche Überprüfung der getroffenen naturschutzrechtlichen Abwägung. VGH Mannheim, Urteil vom 16.10.02, 8 S 737/02: Auch optische Auswirkungen auf ein 1,5 km entferntes NSG können für die Ablehnung einer Genehmigung herangezogen werden. VG Regensburg, Urteil vom 31.07.01 RN 6 K 00.1291, NuR 2002 S. 179: Einzelfallentscheidungen zu einer 85 m hohen Anlage im Bayerischen Wald. Die Argumentation des Gerichts, die zu einer Unzulässigkeit der Anlage führt, kann auch auf manche Bereiche des Schwarzwalds übertragen werden: Zwar bestünde teilweise eine Abschirmung durch Hochwald. „Im gesamten nach S und W abfallenden Bereich der vorhandenen Rodungsinsel besteht jedoch im Nah-, Mittel- und Fernbereich auf Grund der exponierten Lagen (Anhöhe) ein offener Sichtbezug. Das deutlich in Erscheinung tretende Vorhaben würde sich auf den bisher landschaftlich unbeeinträchtigten Bereich erheblich negativ auswirken … Gerade der Bayerische Wald weist eine Vielzahl von Bereichen auf, in denen die Umgebung von sanft ansteigenden Berg- und Hügelketten von seltener Schönheit und bemerkenswerten Weitsichtmöglichkeiten geprägt ist.“ Beim geplanten Standort handele es sich um einen Bereich, von dem und auf den in beruhigender Weise auch aus größeren Entfernungen geblickt werden könne. Schutzzweck der LSG-Verordnung sei das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild, das gerade in der näheren und weiteren Umgebung des vorgesehenen Standorts gegeben sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass technische Anlagen zur Nutzung der Windkraft auf erhöhten Standorten im Bayerischen Wald kulturhistorisch nicht vorgegeben seien. Zu beachten seien auch mögliche Vorbildfunktionen, falls das Vorhaben zugelassen würde, da dann zahlreiche windgünstige Standorte auf Kruppen und Höhenrücken im LSG unter Baudruck geraten würden. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der LSG-Verordnung auch unter Berücksichtigung der Klimaschutzrelevanz von Windkraftanlagen nicht gegeben. VGH München, Urteil vom 25.03.96, 14 B 94.119, NVwZ 1997 S. 1010: Die Landschaft des Bayerischen Waldes umfasst im wesentlichen Tal- und Hanglagen und nur verhältnismäßig wenige hohe Erhebungen, die jedoch den Charakter der Landschaft wesentlich prägen. Das „Gesicht“ dieser Landschaft könnte daher durch einige wenige auf Bergkuppen errichtete Anlagen nachhaltig verändert werden. Aus der Nähe ergäbe sich (auch bei einer „nur“ 41,5 m hohen Anlage) eine optisch erdrückende Wirkung. Die Eigenart und Schönheit des konkret betroffenen Landschaftsbildes beruht auf seiner Ursprünglichkeit. Eine weit einsehbare Windkraftanlage würde als technische Dominante in einen schroffen Gegensatz zur natürlichen Landschaft geraten, der nicht durch eine kulturhistorisch vorgegebene Landnutzung entschärft oder wenigstens gemildert wäre. Beeinträchtigt somit die Windenergieanlage das Landschaftsbild in einem Naturpark erheblich und nachhaltig, so ist dieser Nachteil nicht schon deshalb als ausgeglichen anzusehen, weil die Anlage zum Schutz des Klimas beiträgt und die natürlichen Ressourcen schont. Eine Befreiung kann daher nicht erteilt werden. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.02, 4 G 4722/03(3): Naturparks sind als großräumig geschützte Landschaften nicht von vornherein „Tabuflächen“ für Windkraftanlagen. Bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht ein Spielraum, um Prioritäten zu Gunsten der Windenergie zu setzen, in dem bei potentiellen Standorten in Erholungsgebieten nach dem konkreten Stellenwert der Erholungsfunktion an den jeweiligen Orten differenziert wird. OVG Weimar, NVwZ 1998 S. 983: Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen einem privilegierten Vorhaben entgegen, wenn es mit speziellen natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht und auch keine Ausnahme oder Befreiung zu erteilen ist. An einer exponierten Stelle des Biosphärenreservats Rhön setzt sich die Privilegierung der Windenergieanlagen nicht gegen den gesteigerten Landschaftsschutz durch. OVG Koblenz, Beschluss vom 09.05.03, 8 A 10564/03.OVG: Zur Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landschaftsverordnung „Naturpark Pfälzerwald“ durch Windenergieanlagen. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.09.00, 1 K 5414/988, RdL 2001 S. 202: Zwischen Windparks sind Mindestabstände einzuhalten, um das Landschaftsbild nicht zu stark zu beeinträchtigen. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten ist ein Mindestabstand von 5 km (wie im Erlass des nieders. Ministeriums festgelegt) ein nachvollziehbarer Orientierungswert. VG Mannheim, Urteil vom 16.10.02, 8 S 737/02: Vorbelastungen durch einen Fernsehumsetzer sind nicht entscheidend, da die Drehbewegung der geplanten Windkraftanlagen eine andere Qualität der Beeinträchtigung darstellt. Nicht als Vorbelastung zu werten sind Anlagen der Erholung, sportlichen Betätigung und Zerstreuung (z. B. Wanderheime, Skihütten, Skilift, kleine Sprungschanze), da der Erholungssuchende solche Einrichtungen in erholungsbedeutsamen Landschaftsbereichen erwarte. OVG Weimar, Urteil vom 06.06.97 1 KO 570/94, NuR 1998 S. 46: Vorbelastungen (eine frühere militärische Turmanlage) stehen einer Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes nicht entgegen, wenn sich die Beeinträchtigungen mittel- oder langfristig rückgängig machen lassen. VG Regensburg, Urteil vom 31.07.01 RN 6 K 00.1291, NuR 2002 S. 179: Ein 40 m hoher Mobilfunksendemast, der sich in einer weniger exponierten Lage befindet, stellt keine relevante Vorbelastung dar. OVG Bautzen, Urteil vom 18.05.00 1 B 29/98, NuR 2002 S. 162: Mehrere Hochspannungsleitungen, Umsetzer, Funkmast, Bundesautobahn, Fabrikanlage mit Kamin sind relevante Vorbelastungen, die gegen eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes sprechen. OVG Münster, Urteil vom 12.06.01 10 A 97/99, NuR 2001 S. 710: Vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes darstellt.
OVG Rheinland-Pfalz: Windenergieanlagen im Vogelzugkorridor nicht erlaubt: Urteil vom 02.02.06, Az: 1 A 11312/04.OVG Windenergieanlagen dürfen in einem Vogelflugkorridor nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m in der Nähe des Habichtskopfs im Landkreis Bad Kreuznach. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Da die Windenergieanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, das im Frühjahr und Herbst übermäßig stark von Zugvögeln durchflogen werde, stünden ihnen Belange des Naturschutzes entgegen. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windenergieanlagen verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogelzuggeschehen überdurchschnittlichen Umfangs erforderlich. Ansonsten wären in Rheinland-Pfalz, das größtenteils breitflächig von Vogelzügen überquert werde, Windenergieanlagen fast überall unzulässig, was der gesetzlich angeordneten Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich widersprechen würde. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen sei der Bereich, in dem die Klägerin die beiden Windenergieanlagen errichten wolle, als bedeutender Vogelflugkorridor anzusehen. Deshalb seien Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen nicht ausgeschlossen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheide, so das Oberverwaltungsgericht. Windenergie / Fledermausschutz: Sächsisches OVG, Urteil vom 17.07.07 1 D 10/06 1. Im Rahmen einer Teilfortschreibung eines Regionalplans können bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung aus Gründen des Fledermausschutzes verändert und reduziert werden. 2. Fehlt es für eine Gefährdungsannahme an einer abschließend gesicherten Tatschengrundlage, muss der Planungsgeber für die Zukunft weitere Untersuchungen veranlassen. ROG § 7 Abs. 5; SächsLPIG §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 3
VG Dessau, Urteil vom 13.12.00 1 A 467/99 DE, NuR 2001 S. 712: (Es geht um 13 WKA; in 1 km Entfernung befinden sich zwei Gewässer, die Wasservögeln als Burt- und Rückzugsgebiete dienen). Die Abstandsempfehlungen in der Richtlinie zur Standortplanung und beurteilung von Windenergieanlagen des Min. für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt vom 29.04.1996, Mbl. LSA S. 1423 (Regelabstand von geschützten Gebieten; Vierfaches der Nabenhöhe) geben einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Fernwirkungen von Windkraftanlagen. „Es mag sein, dass die Windenergieanlagen gleichwohl innerhalb des Aktionsraums geschützter Vogelarten liegen, so dass im Einzelfall Beeinträchtigungen dieser Tiere nicht ausgeschlossen werden können. Eine solche Entwicklung ist jedoch durch die generelle Privilegierung der WKA vorgezeichnet und kann nicht mit allgemeinen planungsrechtlichen Mitteln verhindert werden“. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.09.00 1 L 2153/99, NuR 2001 S. 333: Sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „faktischen“ Vogelschutzgebiets gegeben, hat die Gemeinde dies bei der Aufstellung eines FNP mit Darstellung von Standorten für WKA zu prüfen und in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen (mit interessanten Ausführungen zu den Auswirkungen von WKA’s auf rastende Vögel). Das Urteil berücksichtigt noch nicht die neue Rspr. des EuGH, wonach bei faktischen, noch nicht erklärten Vogelschutzgebieten nicht Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sondern die stringentere Vorschriften der VorgelschutzRL anzuwenden sind. Dennoch kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorliegen, da für das Vorhaben sprechenden wirtschaftlichen Gründe keine „zwingenden“ seien. Wertminderung: Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 19.02.04, AZ: 4 A 3770/01: (aus den Gründen) Etwaige Wertminderungen des Grundstücks des Klägers durch den Windpark sind nicht auszuschließen. Im Rahmen der gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme muss der im Außenbereich wohnende Kläger allerdings mit dort privilegierten Vorhaben und den möglichen wertmäßigen Auswirkungen auf sein Grundstück rechnen. Anlage die tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht unzumutbar sind, sind die damit verbundenen Wertminderungen des Grundstücks hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 4 B 195/97). |
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