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Windenergieanlagen und Rechtsschutz

Rechtliches Vorgehen gegen Windkraftplanungen nach Inkrafttreten des „Wind-an-Land-Gesetzes“ und weiterer gesetzlicher Änderungen ab 1.2.2023

  • Die Möglichkeiten, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegen WKAen vorzugehen, bleiben erhalten.
  • Dem vorangehenden Planverfahren für Vorrangflächen durch Länder, Regionalplaner und Kommunen kommt nunmehr hohe Bedeutung zu. Es gilt, bereits in diesen Planverfahren massiv gegen die Ausweisung vorzugehen. Hier werden die Weichen für die Windkraftnutzung gestellt.
  • Die bisherigen Rechtsbehelfe (Widerspruch bzw. Klage und einstweilige Verfahren) bestehen weiterhin.
Der Deutsche Bundestag hat auf Anregungen des Wirtschaftsministers Habeck und der „Ampelkoalition“ zwischenzeitlich verschiedene Gesetzesänderungen bzw. Gesetzesergänzungen zugunsten der Windkraft vorgenommen. Diese Änderungen finden vor allem Niederschlag im EEG, im Baugesetzbuch, im „Wind-an-Land-Gesetz“ sowie im Bundesnaturschutzgesetz. Durch diese Änderungen soll der Ausbau der Windkraft erleichtert werden. Tatsächlich gehen diese Änderungen aber vollständig zulasten der betroffenen Anwohner, des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes. Hierbei wird bewusst in Kauf genommen, dass Artenschutz und Biodiversität massiven Schaden nehmen, der nicht wiedergutzumachen ist.

Nach meiner Rechtsansicht verstoßen diese Gesetzesänderungen gegen europäisches Recht. Vorgegeben wurde zwar, Windkraft und Naturschutz „in Einklang zu bringen“. Tatsächlich dienen diese Vorgaben ausschließlich der Bevorzugung der Windenergie und des massiven Ausbaus dieser Energieform. Ich vertrete Sie und Ihre Rechte nach wie vor in den einzelnen Phasen der Abwehr.

Durch das „Wind-an-Land-Gesetz“ wird der Fokus auf die Auswahl der Vorranggebiete gerichtet. Dem Planverfahren kommt nun anders als bisher große Bedeutung zu. Die wesentlichen Prüfungen und Begutachtungen werden in das Planverfahren vorgezogen.

Die Durchführung der Planverfahren erfolgt wie bisher mit zweifacher Bürgerbeteiligung und zweifacher Behördenbeteiligung. Hier gilt es, die rechtliche Prüfung anzusetzen und dem Vorhaben zu begegnen.

Parallel zu den Planverfahren werden aber auch die Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren weiter durchgeführt. Auch hier haben Bürger und Gemeinden die Möglichkeit, konstruktive fachliche Einwendungen vorzubringen, um die Genehmigung zu verhindern. Zudem sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten und die nationale Gesetzgebung daran zu messen.

Die Vertretung und Beratung erfolgen im gesamten Bundesgebiet.


Siehe hierzu: zusammenfassender Überblick über gesetzliche Änderungen



A. Kommunen und Erneuerbare Energien

Möglichkeiten der Einflussnahme

Grundsätzlich obliegt den Kommunen die Planungshoheit. Dies hat der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) festgelegt. Bestätigt wird dies durch alle Länderverfassungen. Allerdings wird diese grundsätzliche Planungshoheit der Städte und Gemeinden durch Gesetze aber auch durch übergeordnete Planung eingeschränkt. Hinzu kommen Änderungen der Bundesregierung ab 1.2.2023.

Genehmigungsverfahren

Die sogenannte Standortgemeinde hat nach wie vor über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB im Rahmen des Antragsverfahrens für Windkraftanlagen zu befinden. Stehen Belange nach § 35 BauGB (Naturschutz, Landschaftsschutz, Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes, Denkmalschutz, Wasserschutz, Bodenschutz, Waldschutz, Erholungswert und ähnliche öffentliche Belange) dem Vorhaben entgegen, ist das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Hieran hat sich nichts geändert. Wird das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, steht der Gemeinde das Klagerecht zu. Betroffene Nachbargemeinden können sich zwar nicht auf § 36 BauGB direkt berufen. Aber auch bezüglich der Nachbargemeinde können diese entgegenstehenden Belange betroffen sein. Grundsätzlich steht auch der Nachbargemeinde ein Abwehranspruch zu, der notfalls auch mit der Klage verfolgt werden kann. Bisher konnten die Städte und Gemeinden von der Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch machen und bei ausreichender Ausweisung von Konzentrationsflächen das restliche Gemeindegebiet als Ausschlussfläche deklarieren.

Diese Möglichkeit wird den Kommunen nunmehr durch die Bundesregierung genommen.

Ab Februar 2024 entfällt diese Möglichkeit der kommunalen Planung.

Was den Kommunen bleibt, ist die Ausweisung von Sonderbauflächen (Flächennutzungsplan) bzw. Sondergebieten (Bebauungsplan), dann allerdings ohne die Möglichkeit der Ausschlussflächenplanung.

Gemäß § 3 Abs. 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) können die Länder ggfs. die Planung an Kommunen delegieren. Ob dies geschieht, muss abgewartet und in jedem Bundesland und für jede Region einzeln betrachtet werden.

Bisherige Pläne haben zunächst bis 31.12.2027 Bestand. Bezüglich der Beurteilung der konkreten Rechtslage bedarf es der Einzelfallprüfung. Seit nunmehr 20 Jahren habe ich mich zunehmend auf dem Gebiet des Genehmigungs- und Planungsrechts für Windkraftanlagen spezialisiert. Für spezielle Planungen der Gemeinden steht ein ebenso spezialisiertes unabhängiges Planungsbüro zur Verfügung, so dass die Gewähr für sachkundige erfolgreiche Planung garantiert ist. Vorabinformation kann Gemeinden gerne erteilt werden.

B. Abwehrrechte von Bürgern

Aufgrund der gesetzlich bzw. politisch vorgegebenen Korrekturen (2022/2023) vorab das Wichtigste für Sie:
- Nach aktueller und 2022/2023 geänderter Rechtslage ist aktives Einschreiten und Vorgehen bereits im Planverfahren der Länder, Regionalverbände, Landkreise und Kommunen dringend angezeigt. Bereits im Planverfahren werden nach nunmehriger Gesetzeslage die Weichen für die Nutzung der Flächen gestellt.
- Im Genehmigungsverfahren besteht eine weitere letzte Möglichkeit, die Genehmigung von Windkraftanlagen zu verhindern.
- Nach einer Genehmigung stehen weiter Rechtsbehelfe wie Widerspruch, Klage und einstweiliges Verfahren zur Verfügung.
- Gegen unzulässige Immissionen von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen kann sowohl im Verwaltungsverfahren (Maßnahmen gegen untätige Behörden) und/oder auf dem Zivilrechtsweg (Klagen gegen Windkraftbetreiber) vorgegangen werden.

Nun etwas ausführlicher:

Möglichkeiten betroffener Bürger

Bürger können gegen die Verletzung ihrer Nachbarschaftsrechte rechtlich vorgehen. Zu rügen sind in der Regel nicht hinnehmbare Immissionen durch Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte auch noch zur Überzeugung gelangen, dass Wertminderung der Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Denkmalschutz gilt seit Ende 2009 als drittschützend.

Sowohl im Planverfahren als auch im Genehmigungsverfahren können private und juristische Personen auch die sog. öffentlichen Belange wie Naturschutz, Landschaftsschutz, Waldschutz, Wasserschutz, Denkmalschutz, Eingriff in Erholungswerte usw. einwenden und verfolgen.

I. Rechtliche Möglichkeiten vor Erteilung der Genehmigung
1. Planverfahren
Durch die Einführung des sogenannten Wind-an-Land-Gesetzes werden die Landesplaner bzw. Regionalplaner gezwungen, bis 2027 Windeignungsgebiete auszuweisen, um das vorgegebene Soll zu erreichen. Dadurch werden bereits im Planverfahren mögliche entgegenstehende Belange wie Naturschutz, Artenschutz, Bodenschutz, Wasserschutz, Schallschutz, Denkmalschutz, Landschaftsschutz aber auch weitestgehend die privaten Belange abgehandelt.
Wichtig:
Es folgt zwar nach dem Planverfahren noch ein konkretes Genehmigungsverfahren. In diesem Genehmigungsverfahren werden jedoch die Prüfungen aus dem Planverfahren herangezogen. Dementsprechend gilt es, bereits im Planverfahren massiv gegen die Ausweisung dieser Windeignungsgebiete vorzugehen.
2. Genehmigungsverfahren
Die eigentliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen wird durch die in den Ländern unterschiedlichen Genehmigungsbehörden (Landratsämter, Regierungspräsidien, StALU, LLUR, LUA usw.) erteilt. Vorgeschaltet ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. In diesem Verfahren sollten unbedingt die der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange juristisch ausgearbeitet der Genehmigungsbehörde vorgehalten werden. Dies sind in erster Linie die privaten Belange: Unzulässige Schallimmissionen, Schattenschlag, bedrängende und optische Belastung (Abstände), Eiswurf, Denkmalschutz des eigenen Gebäudes sowie die öffentlichen Belange: Natur- und Artenschutz, Landschaftsschutz, Wasserschutz, Bodenschutz, Waldschutz, Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Erholungswertes, entgegenstehende Planungen, Verstoß gegen Ziele der Raumordnung sowie im Einzelfall weitere entgegenstehende öffentliche Belange Jede amtliche Bekanntmachung, natürlich auch jedes persönliche Anschreiben durch Behörden ist zu beachten. Die Beteiligung am Anhörungsverfahren mit Geltendmachung aller bekannten Einwendungen ist oftmals Voraussetzung dafür, dass später Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen möglich sind (Präklusionswirkung!). Aufgrund der Schwierigkeit der Materie empfiehlt sich die Einschaltung eines sachkundigen Rechtsanwalts.
3. Akteneinsicht
Durch Akteneinsicht kann erkundet werden, welche Belange des Nachbarn betroffen sind. Im öffentlichen Beteiligungsverfahren werden die Akten ausgelegt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. Ansonsten besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Behörde.
4. Einwendungen
Einwendungen und juristische Stellungnahmen können sowohl im Planverfahren als auch im Genehmigungsverfahren innerhalb der festgesetzten Fristen vorgebracht werden und beachtet werden. Genehmigungen können allerdings auch ohne vorhergehende Planungen erteilt werden. Auch entscheidet die Behörde, ob ein Genehmigungsverfahren mit oder ohne Bürgerbeteiligung stattfindet.
II. Möglichkeiten nach Erteilung einer Genehmigung:
Widerspruch/Klage
Entscheidend ist zunächst, in welchem Bundesland Sie leben. Verschiedene Bundesländer haben zwischenzeitlich das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Gegen die Genehmigungsbescheide ist dann sofort Klage zu erheben. 1. Frist
Bei Widerspruch und Klage beträgt die Frist 1 Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Genehmigung. Bei öffentlicher Bekanntmachung mit dem Tag des Erscheinens im „Amtsblatt“ (örtliche Zeitung, Mitteilungsblatt u.ä.) gleich ob Sie die Bekanntmachung zur Kenntnis nehmen oder nicht. Die Frist endet nach 1 Monat. Maßgebend ist die Zustellung bei der richtigen Behörde (Widerspruch) bzw. dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht. Poststempel und Aufgabe zur Post genügt nicht.
2. Form
Schriftlich per Post oder Fax – nicht E-Mail!
3. Wer?
Jeder, der durch die Immissionen betroffen sein kann. Allerdings nicht Bürgerinitiativen o.ä., da diese Institutionen in der Regel keine juristische Person darstellen. Der Widerspruchsführer/Kläger muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. IV. Einstweiliger Rechtsschutz Widerspruch bzw. Klage haben seit Dezember 2020 keine aufschiebende Wirkung mehr, d.h. mit dem Bau darf sofort begonnen werden. Hier kann dann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof gestellt werden, um den Bau zu stoppen.

III. Möglichkeiten nach Realisierung und bei Betrieb der Anlagen:

Sollte sich herausstellen, dass nach Fertigstellung der Anlage(n) die vorgeschriebenen Richtwerte nicht eingehalten werden, besteht ein sog. Störungsbeseitigungsanspruch gegen den Betreiber (Störer) der Anlage(n). Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, der vor den Zivilgerichten zu entscheiden ist.
Des Weiteren sind die Behörden auch verpflichtet, bei in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und nach der TA-Lärm vorgegebenen Richtwerte zu überprüfen. Dies gilt insbesondere bei Monierung durch Anwohner. Kommt die Behörde dem nicht nach, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

IV. Beratung, Vertretung und Honorarfragen

Die Vertretung und Beratung erfolgen im gesamten Bundesgebiet.
Einzelheiten und Honorarfragen können gerne vorab unverbindlich telefonisch, schriftlich oder in der Kanzlei besprochen werden.

Kontakt
Rechtsanwalt Armin Brauns
Fuggerstraße 20 A

86911 Dießen am Ammersee Obermühlhausen
Tel. 0 81 96/99 86-153
armin.brauns@t-online.de

Nach Vereinbarung sind Besprechungen per Zoom oder Skype möglich.

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