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Rechtsanwalt Armin Brauns Blaufelderstraße 8 74575 Schrozberg |
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Telefon +49 (0) 7935 - 990642
Durchwahl +49 (0) 7935 - 990643 Telefax +49 (0) 7935 - 990645 e-mail.:armin.brauns@t-online.de |
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Windenergieanlagen und Rechtsschutz
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A. Möglichkeiten betroffener Bürger:
Bürger können die Verletzung ihrer Nachbarschaftsrechte (drittschützende Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs §§ 906, 1004 usw BGB) rügen. Nachbar ist jeder, der durch die nachfolgend genannten Immissionen betroffen ist, also nicht nur der unmittelbare Angrenzer, sondern auch ein weiter entfernt wohnender Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter. Zu rügen sind in der Regel nicht hinnehmbare Immissionen durch Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte auch noch zur Überzeugung gelangen, dass Wertminderung der Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Denkmalschutz gilt seit Ende 2009 als drittschützend. I. rechtliche Möglichkeiten vor Erteilung der Genehmigung: 1. Anhörungsverfahren und amtliche Bekanntmachungen Jede amtliche Bekanntmachung natürlich auch jedes persönliche Anschreiben durch Behörden ist zu beachten. Die Beteiligung am Anhörungsverfahren mit Geltendmachung aller bekannten Einwendungen ist oftmals Voraussetzung dafür, dass später Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen möglich sind (Präklusionswirkung!). Aufgrund der Schwierigkeit der Materie empfiehlt sich bereits hier die Einschaltung eines sachkundigen Rechtsanwalts. Schon hier werden die Weichen für das spätere Verfahren gestellt. Erfahrungen haben gezeigt, dass Anlagen bereits in diesem Verfahrensabschnitt verhindert werden können. Die Behörden haben sich noch nicht festgelegt. 2. Akteneinsicht Durch Akteneinsicht kann erkundet werden, welche Belange des Nachbarn betroffen sind. 3. Einwendungen Genehmigungen werden oft durch Bauleitplanung der Gemeinden oder durch die Regionalpläne vorbereitet. Einwendungen können hier innerhalb der festgesetzten Fristen vorgebracht werden und müssen im Planungsverfahren beachtet werden. Insbesondere gegen einen Bebauungsplan sind Rechtsbehelfe betroffener Bürger möglich. Genehmigungen können allerdings auch ohne vorhergehende Planungen erteilt werden. Auch entscheidet die Behörde, ob ein Genehmigungsverfahren mit oder ohne Bürgerbeteiligung stattfindet. II. Möglichkeiten nach Erteilung einer Genehmigung: 1. Widerspruch/Klage Entscheidend ist zunächst, in welchem Bundesland Sie leben. Verschiedene Bundesländer haben zwischenzeitlich das Widerspruchsverfahren abgeschaftt. Gegen die Genehmigungsbescheide ist dann sofort Klage zu erheben. a. Frist Bei Widerspruch und Klage beträgt die Frist 1 Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Genehmigung. Bei öffentlicher Bekanntmachung mit dem Tag des Erscheinens im "Amtsbaltt" (örtliche Zeitung, Mitteilungsblatt u.ä.) gleich ob Sie die Bekanntmachung zur Kenntnis nehmen oder nicht. Die Frist endet nach 1 Monat. Maßgebend ist die Zustellung bei der richtigen Behörde (Widerspruch) bzw. dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht. Poststempel und Aufgabe zur Post genügt nicht! b. Form Schriftlich per Post oder FAX. - nicht e-mail! c. Wer? Jeder, der durch die Immissionen betroffen sein kann. Allerdings nicht Bürgerinitiativen o.ä., da diese Institutionen in der Regel keine jurisitsche Person darstellen. Der Widerspruchsführer/Kläger muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. 2. einstweiliger Rechtsschutz Widerspruch bzw. Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. mit dem Bau darf nicht begonnen werden. Ordnet die Genehmigungsbehörde ggfs. auf Antrag des Investors den Sofortvollzug an, entfällt diese aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Investor sein Vorhaben realisieren kann. Hier kann dann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt werden. III. Möglichkeiten nach Realisierung und Betrieb der Anlagen: Sollte sich herausstellen, dass nach Fertigstellung der Anlage(n) die vorgeschriebenen Richtwerte nicht eingehalten werden, besteht ein sog. Störungsbeseitigungsanspruch gegen den Betreiber (Störer) der Anlage(n). Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, der vor den Zivilgerichten zu entscheiden ist. IV. Rechtsschutzversicherung und Verfahrenskosten: 1. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Rechtsstreits, sofern im Vertragsumfang "Grundstücksrechtsschutz" oder die Verfolgung "dinglicher Rechte" enthalten ist. Wie bereits oben dargestellt, liegt stets ein Fall der Verletzung zivilrechtlicher Normen vor, der im Rechtsschutzvertrag enthalten ist. 2. Teilweise wird auch eine Beratung vom Rechtsschutzversicherer übernommen. Eine erste Information durch mich, erfolgt grundsätzlich unverbindlich. B. Möglichkeiten betroffener Gemeinden: I. Möglichkeiten vor der Genehmigung: 1. § 36 Baugesetzbuch (BauGB): Die Standortgemeinde hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darüber zu befinden, ob das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt oder versagt wird. Zu befinden hat die Gemeinde in erster Linie über die Beeinträchtigung ihres grundgesetzlich verbürgten Planungsrechts, aber auch über entgegenstehende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, sowie darüber ob eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes oder Beeinträchtigung der Wasserversorgung u.ä. zu befürchten ist. Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen, ist eine Genehmigung zunächst nicht möglich. Allerdings hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die Versagung des Einvernehmens zu Recht erfolgt ist. Ansonsten kann das versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzt werden. Hiergegen hat die Gemeinde dann wiederum die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung dieser "Ersetzung". Dies kommt in der Praxis durchaus vor und kann auch erfolgreich sein (s. VG Würzburg, Urt. v. 17.12.2009). 2. Bauleitplanung der Gemeinde Durch aktive Bauleitplanung kann die Gemeinde für ihr Gebiet durch eine Positivausweisung einer oder mehrerer Flächen zur Nutzung für Windenergie die zu nutzenden Flächen begrenzen (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Allerdings sind hier die strengen Vorgaben zu beachten, die das Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder festgelegt haben. Wird dies nicht beachtet, kommt es nicht zur gewünschten Ausschlusswirkung für die übrigen Gemeindeflächen. Die Geldausgaben für die Planung waren dann umsonst. Juristische Begleitung des Verfahrens neben der Planungstätigkeit ist deshalb dringend anzuraten. 3. Beteiligung der Gemeinden bei der Regionalplanung Als Träger öffentlicher Belange sind die Gemeinden am Planverfahren zu beteiligen. Werden Rechte der Gemeinden durch das Planverfahren verletzt, hat die Gemeinde die Möglichkeit der Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Hier sind aber die Klagefristen zu beachten. II. Möglichkeiten nach der Genehmigung: 1. Widerspruch/Klage Den Gemeinden steht grundsätzlich ein Widerspruchs- bzw. Klagerecht zu. Hier gelten die gleichen Ausführungen wie oben A.II.1. 2. einstweiliger Rechtsschutz Gleiches gilt für den einstweiligen Rechtsschutz. A.II.2. III. Rechtsschutzversicherung und Verfahrenskosten: Größtenteils sind Gemeinden rechtsschutzversichert. Eine erste Information durch mich ist für die Gemeinde unverbindlich C. Beratung und Vertretung Beratung und Vertretung durch mich erfolgt im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten und Honorarfragen können gerne vorab unverbindlich besprochen werden (Durchwahl 07936-990643). |
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